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Track 22 | Abgabenordnung: Ermessensspielraum bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags?
Der BFH muss folgende Frage klären: Hat das Finanzamt sein Ermessen bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags fehlerhaft ausgeübt, wenn es nicht berücksichtigt, dass aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung keine Vorteile gezogen werden konnten (z.B. bei hohen Einkommensteuervorauszahlungen)?
Einen schwebenden Prozess zu einer verfahrensrechtlichen Frage haben wir für den Schluss dieser Audio-CD ausgesucht. Es geht um den Ermessensspielraum bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verspätet oder überhaupt nicht nachkommt. Der Verspätungszuschlag darf 10 % der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 € betragen. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags soll dazu dienen, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten. Ob das Finanzamt überhaupt einen Zuschlag festsetzt, liegt ebenso wie die Höhe des Zuschlags im Ermessen des Finanzamts.
Wie sieht es aber aus, wenn aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung keine Vorteile gezogen wer...