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Mietrecht | Eigenbedarfskündigung der BGB-Gesellschaft bei beabsichtigter Wohnungsumwandlung
Eine BGB-Gesellschaft darf ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen, selbst wenn die Gesellschaft mit dem Ziel gegründet wurde, Wohnräume einer Immobilie in Wohnungseigentum der Gesellschaft umzuwandeln und diese durch Erwerb des Mietwohnraums in den bestehenden Mietvertrag eingetreten ist. Zwar schützt § 566 BGB den Mieter, indem der Erwerber in die Rechte und Pflichten des früheren Vermieters eintritt. Dieser Schutz schließt aber den Erwerb durch eine Eigentümergemeinschaft oder BGB-Gesellschaft nicht aus. Berufen diese sich auf berechtigten Eigenbedarf ist dies nicht missbräuchlich und keine Umgehung des Mieterschutzes.
Dieses „Münchener Modell” nutzt die kürzere Kündigungsfrist bei Mietwohnungen vor Umwandlung in Wohnungseigentum in zulässiger Weise aus. Bei ...