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Einkommensteuer | Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von faktisch wertlosen Optionsscheinen
Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Verluste aus der Veräußerung von Optionsscheinen am letzten Handelstag nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG geltend gemacht werden, wobei die veräußerten Optionsscheine im Zeitpunkt der Veräußerung faktisch wertlos waren und nur ein symbolischer Veräußerungserlös (z. B. in Höhe von 0,001 € pro Optionsschein) erzielt wurde. Nach der Kurzinformation Einkommensteuer der ist im Ergebnis nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in der Regel von einem Verfall des Optionsrechts auszugehen, so dass der entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich ist.