Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. - 5 K 372/90 U
Städtischer Betriebskostenzuschuß an Schwimmverein zum Betrieb eines Freibades teils steuerpflichtiges Entgelt, teils echter Zuschuß
Leitsatz
1. Betreibt ein Schwimmverein auf einem ihm von der Stadt überlassenen Grundstück ein Freibad für die Öffentlichkeit und für vereinseigene Zwecke, an dessen Betriebskosten sich die Stadt beteiligt, so stellen die Zahlungen der Stadt steuerpflichtiges Entgelt dar, soweit sie auf den Betrieb für die Öffentlichkeit entfallen, und einen echten Zuschuß, soweit das Vereinsschwimmen bezuschußt wird.
2. Soweit die Zahlungen der Stadt steuerpflichtiges Entgelt sind, unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.