Umsatzsteuer beim Betreiben von Anlagen zur Stromgewinnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Privathaushaltsbereich
Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom (BGBl. 2004 I S. 1918) sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, jeglichen in einer privaten Anlage aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse erzeugten Strom zu einem festen Einspeisungspreis – abhängig von der Art der Energiequelle – abzunehmen. Betreiber privater Anlagen zur Stromgewinnung, die von dieser Abnahmeverpflichtung Gebrauch machen, können sämtlichen so erzeugten Strom in das allgemeine Netz einspeisen, während sie den privat benötigten Strom in vollem Umfang vom jeweiligen Netzbetreiber einkaufen.
Es wurden daher regelmäßig zusätzliche Stromzähler installiert, um jeweils die Menge des eingespeisten bzw. des privat verbrauchten Stroms zu ermitteln. Ein rückwärtslaufender Zähler, mit dem der von der Anlage erzeugte Strom mit dem für den privaten Verbrauch bezogenen Strom saldiert wird, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht zulässig.
Aus eichrechtlicher Sicht ist jedoch bei kleinen Anlagen bis zu einer Leistungsgrenze von 10 kW ein rückwärtslaufender Zähler (sogenannte saldierende Messung) nicht zu beanstanden. Umsatzsteuerlich ist die Verwendung eines einfachen geeichten, saldierenden Stromzählers nur dann unbedenklich, wenn für die Einspeisung aus der Anlage und den Bezug von Strom vom Netzbetreiber zwei getrennte Stromkreise vorliegen. In dem Fall liegen getrennte Zähler für Einspeisung und privaten Bezug vor. Auf der Bezugsseite des Zählers der Anlage kann allenfalls Strom vom Netzbetreiber für den Betrieb der Anlage selbst bezogen werden. Sollte dies einmal der Fall sein, steht dem Anlagenbetreiber für diesen der Vorsteuerabzug zu. Da die Bezugsmenge darüber hinaus in dem Fall (wenn überhaupt vorhanden) sehr gering sein dürfte, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, die Verwendung eines einfachen, geeichten saldierenden Zählers zuzulassen.
Eine private Verwendung des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ist bei der Gestaltung technisch ebenso ausgeschlossen wie eine umsatzsteuerlich nicht zulässige Saldierung von privat bezogenem und eingespeistem Strom.
Bezüglich der Beurteilung der Unternehmereigenschaft weise ich auf das (BStBl. I S. 1012), sowie auf Abschn. 18 Abs. 5 UStR 2008 hin.
Ist der Betreiber der Stromgewinnungsanlage Unternehmer, so ist er berechtigt, die Anlage insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, weil sie ausschließlich unternehmerischen Zwecken dient (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Dem Betreiber steht dann unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der uneingeschränkte Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und dem laufenden Betrieb der Stromgewinnungsanlage zu, sofern die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung kommt.
Für solare Strahlungsenergie/Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden gilt insbesondere Folgendes:
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist eine dachintegrierte Photovoltaikanlage kein wesentlicher Gebäudebestandteil. Folglich hat der Betreiber nicht die Möglichkeit, ein ansonsten nichtunternehmerisch genutztes Gebäude insgesamt dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes kommt daher nicht in Betracht.
Zum ist eine Neufassung des EEG in Kraft getreten (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom , BGBl. 2008 I S. 2074). Danach sind die Netzbetreiber weiterhin verpflichtet, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den daraus erzeugten Strom in der gesetzlich festgelegten Höhe zu vergüten. Die Neufassung ist für Strom aus Anlagen, die nach dem in Betrieb genommen wurden, anzuwenden.
Das EEG 2009 sieht für kleine Anlagen zur Erzeugung von Strom (Leistung bis einschl. 30 kW), die an oder auf Gebäuden oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, erstmals einen reduzierten Vergütungssatz für nachweislich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchten Strom vor (§ 33 Abs. 2 EEG 2009). Umsatzsteuerrechtlich wird in diesen Fällen die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. Hinsichtlich der dezentral verbrauchten Elektrizität liegt eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber vor. Zur Bemessungsgrundlage und zum Vorsteuerabzug siehe (BStBl. 2009 I S. 523).
OFD Hannover v. - S 7104 - 141 - StO 172
Fundstelle(n):
UR 2010 S. 76 Nr. 2
WAAAD-25222