BGH Beschluss v. - IX ZB 138/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 793; InsO § 36 Abs. 4

Instanzenzug: LG Göttingen, 5 T 63/09 vom AG Göttingen, 74 IN 45/05 vom

Gründe

Gemäß § 133 GVG hat sowohl in Zivilprozesssachen als auch in Insolvenzsachen (vgl. § 4 InsO) über Rechtsbeschwerden ausschließlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden, nicht das vom Schuldner angerufene Oberlandesgericht.

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. , WM 2004, 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom auch nicht zugelassen.

Fundstelle(n):
EAAAD-25147

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein