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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 396/07

Gesetze: VwVfG § 48FGO § 102 EG Art. 10

Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheides

Leitsatz

Die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheides erweist sich nicht deshalb als "schlechthin unerträglich", weil der Ausführer mit Blick auf den Ausgang eines Musterverfahrens davon abgesehen hat, die Einspruchsentscheidung gerichtlich anzufechten; eine Verpflichtung der Behörde zur Korrektur des Bescheides besteht daher nicht.

Die Behörde hat aber im Rahmen ihrer Ermessungsentscheidung zu würdigen, dass der Ausführer darauf vertraut hat, dass ihm durch eine im Einspruchsverfahren getroffene Ruhensabsprache keine rechtlichen Nachteile erwachsen. Hat die Behörde diesen Umstand nicht berücksichtigt, ist sie zur Neubescheidung verpflichtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-25059

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