Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der unter der Behauptung gestellt wird, wegen Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen
könnten diese nicht in zumutbarer Weise eingesehen werden und deswegen könnten Einspruch und Aussetzungsantrag nicht näher
begründet werden, kann jedenfalls dann abgelehnt werden, wenn diese Behauptung nicht hinreichend dargelegt oder nicht glaubhaft
gemacht wird.
Die Behauptung, der angefochtene Bescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, sei nicht begründet gewesen, weswegen
auch die Einwendungen gegen den Bescheid nicht näher begründet werden könnten, enthebt den Antragsteller grundsätzlich nicht
der Obliegenheit zur Darlegung und Glaubhaftmachung.
Dasselbe gilt für den Umstand, dass gegen den Geschäftsführer einer Körperschaft im Zusammenhang mit Steuerdelikten der Gesellschaft
strafrechtlich ermittelt wird (im Anschluss an , BFG/NV 2008, 1371).
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1662 Nr. 20 EAAAD-25040
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