Berücksichtigung von Gewinntantiemen bei der Bildung von Pensionsrückstellungen
Leitsatz
Zu den künftigen gewinnabhängigen Bezügen, die bei der Berechnung der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 1. Alt.
EStG nicht zu berücksichtigen sind, zählen alle Gewinntantiemen, die nach Erteilung der Pensionszusage erteilt worden sind.
Pensionssteigerungen, die an die Steigerung der Geschäftsführergehälter der aktiven Geschäftsführer anknüpfen, sind regelmäßig
aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasst und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 751 Nr. 13 BBK-Kurznachricht Nr. 21/2009 S. 1037 EFG 2009 S. 1405 Nr. 17 GmbH-StB 2009 S. 297 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2009 S. 781 EAAAD-25027
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