Keine Erstattung von Abzugssteuern nach § 50d EStG in Verbindung mit dem DBA-Österreich für Namens-Genussscheine an einer
inländischen Bank
Leitsatz
1) Die Unterscheidung zwischen Dividenden und Zinsen bei den Einkünften aus Genussrechten im Abkommensrecht orientiert sich
an der Unterscheidung zwischen unternehmerischem Engagement und schlichter Kapitalüberlassung. Einkünfte aus obligationsähnlichen
Genussrechten, mit denen kein Recht am Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, sind Zinsen i.S.v. Art.
11 Abs. 2 DBA-Österreich.
2) Für die Zinsvereinbarung ist ausreichend, dass die zugesagte Verzinsung unter einem positiven Ergebnisvorbehalt steht und
die Nachholung der Verzinsung an die Erzielung eines ausreichend hohen Bilanzgewinns geknüpft wird.
3) Das Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands wird nicht wegen eines Ausschlusses von Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechten
in den Versammlungen der Gewährträger der die Genussrechte ausgebenden Bank ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.