Vermögensverfall bei hohen Steuerrückständen eines Steuerberaters
Keine Prüfung der Erfolgsaussicht von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide im berufsgerichtlichen Verfahren
Gefährdung der Auftraggeberinteressen, wenn nur eine von mehreren Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird
Leitsatz
1. Ein Vermögensverfall im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten
finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen
nachzukommen. Davon ist auszugehen, wenn erhebliche Steuerschulden (im Streitfall rund 230.000 EUR) bestehen, die mit den
zur Verfügung stehenden Einkünften in absehbarer Zeit nicht beglichen werden können.
2. Es kann nicht Aufgabe des FG in einem berufsgerichtlichen Verfahren sein, die Erfolgsaussichten von Einsprüchen des Klägers
zu prüfen. Hat der darlegungsbelastete Berufsangehörige keine Aussetzung der Vollziehung beantragt und auch nicht durch einen
besonders qualifizierten, mit entsprechenden Unterlagen untermauerten Vortrag die Fehlerhaftigkeit der betreffenden Bescheide
dargetan, ist in diesem Zusammenhang zunächst einmal von den Festsetzungen der Steuerbescheide auszugehen.
3. Ungeordnete Vermögensverhältnisse eines Berufsangehörigen rechtfertigen im Regelfall die Annahme, die Auftraggeberinteressen
seien gefährdet. Der Gegenbeweis ist nicht bereits dadurch erbracht, dass die steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis
ausgeübt wird, wenn der Berufsträger zugleich die Möglichkeit hat, als Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
uneingeschränkt steuerberatend tätig zu werden.
4. Darüber hinaus war im Streitfall für das Gericht bedeutsam, dass der Kläger sich in der Vergangenheit wiederholt in eigenen
steuerlichen Sachen als unzuverlässig herausgestellt und sich nicht an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gehalten hat.
Fundstelle(n): NAAAD-25011
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