Übersendung des Prüfungsberichts als Prüfungsabschluss
Leitsatz
1. Als Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung gem. § 174 Abs. 4 Satz 3 AO sind alle Prüfungshandlungen
zur Beurteilung der für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen. Hierzu gehören
auch Besprechungen der Beteiligten über tatsächliche und rechtliche Fragen zum gesamten Unternehmensbereich.
2. Der Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO steht die Übersendung eines – die Außenprüfung zwar regelmäßig abschließenden
– Prüfungsberichts nicht entgegen, wenn noch keine Schlussbesprechung durchgeführt wurde und die – von der ursprünglichen
Prüfungsanordnung gedeckten – Prüfungsmaßnahmen fortgesetzt werden.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1214 Nr. 19 EFG 2009 S. 1515 Nr. 19 DAAAD-25010
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