Kindergeldanspruch bei Freiwilligendienst im außereuropäischen Ausland
Leitsatz
Bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Dienstes im Ausland besteht kein Kindergeldanspruch, wenn der betreibende Träger
von der zuständigen Landesbehörde nicht ausdrücklich für die Durchführung eines solchen freiwilligen sozialen Dienstes zugelassen
worden ist.
Die Regelung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 die EStG stellt eine eindeutige und abschließende Regelung dar, die eine erweiternde verfassungskonforme
Auslegung sowie einer analoge Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte über die in der Norm genannten anspruchsbegründenden
Alternativen hinaus, nicht zulässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-25005
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