OFD Münster - Kurzinfo ESt 21/2009

Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von faktisch wertlosen Optionsscheinen

Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Verluste aus der Veräußerung von Optionsscheinen am letzten Handelstag nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG geltend gemacht werden, wobei die veräußerten Optionsscheine im Zeitpunkt der Veräußerung faktisch wertlos waren und nur ein symbolischer Veräußerungserlös (z. B. i. H. v. 0,001 € pro Optionsschein) erzielt wurde.

Die Veräußerung eines Optionsscheins fällt begrifflich unter § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG und ist, soweit sie innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt, steuerbar.

Hiervon ist die Ausübung des Optionsrechts zu unterscheiden. Ein entsprechender Differenzausgleich führt zu einem steuerpflichtigen Ertrag gem. § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Ist in den Emissionsbedingungen die Lieferung des Basiswertes vorgesehen, zählen die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts zu den Anschaffungskosten des Basiswerts.

Der Verfall eines Optionsscheins ist dagegen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Es liegt weder eine entgeltliche Übertragung i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, noch sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt. ()

Werden Optionsscheine am letzten Handelstag vor Verfall des Optionsrechts zu einem Preis von nahezu 0,– € veräußert, ist zu prüfen ob § 42 Abs. 1 AO Anwendung findet.

Aus formaler Sicht dürfte oftmals unstreitig ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vorliegen.

Maßgebens hierfür ist, dass sich der sog. Market-Maker nach der Börsenordnung verpflichtet, während der Handelszeit für ein bestimmtes Volumen sog. Market-Maker-Quotes (An- und Verkaufspreise) für die Optionsscheine zu stellen. Für den Fall, dass ein Optionsschein faktisch wertlos geworden ist, muss der Market-Maker gleichwohl einen Preis anbieten und somit im Zweifel selbst die wertlosen Papiere aufkaufen. Hieraus resultiert der geringe Preis von nahe 0,– € pro Optionsschein. Ohne diese Verpflichtung gäbe es für diese Papiere faktisch keinen Abnehmer.

Aus wirtschaftlicher Sicht besteht jedoch grds. kein Grund für den Abschluss eines derartigen Geschäftes. Das wirtschaftliche Ergebnis (= Totalverlust) wäre auch bei Verfall der Optionsrechte eingetreten. Da durch die Veräußerung der Optionsscheine lediglich ein Bruchteil der ursprünglichen Anschaffungskosten erzielt wird, ist i. d. R. ein zu vernachlässigender Schutz des Vermögens gegeben.

Der Geschäftsabschluss kommt grds. nur deshalb zustande, weil auf der einen Seite der Erwerber faktisch zum Erwerb verpflichtet ist und auf der anderen Seite der Verkäufer einen Abzug der erzielten Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung begehrt. Im Ergebnis ist nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise i. d. R. von einem Verfall des Optionsrechts auszugehen, so dass der entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich ist.

OFD Münster v. - Kurzinfo ESt 21/2009

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EAAAD-24859