OFD Hannover - S 0550 - 1909 - StO 151

Rechtsprechungsübersicht Insolvenzanfechtung

Die nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht der wesentlichen Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Anfechtung, beschränkt auf die in der Praxis zumeist problematischen Bereiche Zahlungsunfähigkeit, Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligung, Vorsatz sowie Kenntnis des Finanzamts. Die Tabelle erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie ist als zusätzliche Orientierungshilfe neben der Karteikarte gedacht. Dabei ist auch zu beachten, dass die Rechtsprechung der unteren Instanzengerichte nicht immer der BGH-Rechtsprechung entspricht, einzelne Rechtsansichten der Gerichte werden von der Verwaltung nicht geteilt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, bei denen besondere Details im Sachverhalt den Ausschlag für oder gegen eine erfolgreiche Anfechtung geben können:


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Neu!
Stichworte
Fundstelle
Anmerkung
 
 
 
 
 
Zahlungsstockung/Zahlungsunfähigkeit
 
 
 
Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zah-
lungen leistet, kann gleichwohl i. S. d.
Anfechtungsvorschriften seine Zahlun-
gen eingestellt haben.
Zahlungseinstellung liegt vor, sobald
nach außen erkennbar geworden ist,
dass der Schuldner seine fälligen,
ernsthaft eingeforderten Verbindlichkei-
ten nicht mehr zu erfüllen vermag (Ver-
weis auf ständige Rechtsprechung).
Es genügt das Unvermögen zur Zah-
lung eines wesentlichen Teils der Ver-
bindlichkeiten.
BGH

IX ZR 144/99
 
 
Drei-Wochen-Regel
10 %/90 %-Regel
BGH

IX ZR 123/04
 
 
Zahlungseinstellung begründet die Ver-
mutung der Zahlungsunfähigkeit.
Beseitigung der Zahlungseinstellung
durch allgemeine Wiederaufnahme der
Zahlungen.
Bestätigung der Drei-Wochen- und
10 %/90 %-Regeln.
Erforderlichkeit einer Liquiditätsbilanz.
Verzicht auf Liquiditätsbilanz, wenn an-
derweitig feststeht, dass der Schuldner
wesentliche Teile seiner Verbindlichkei-
ten nicht zahlen konnte (Verbindlichkei-
ten bei Verfahrenseröffnung).
BGH

IX ZR 228/03
 
 
Anforderungen an den substantiierten
Nachweis der Zahlungsunfähigkeit.
Art und Umfang von Listen und Ver-
zeichnissen.
BGH

IX ZR 210/04
 
 
Fällige und ernsthaft eingeforderte Ver-
bindlichkeiten sind zu berücksichtigen.
Forderungen, für die die Gläubiger
schon zuvor spätere oder nachrangige
Befriedigung zugestanden haben, sind
nicht zu berücksichtigen.
BGH

IX ZB 36/07
 
 
Keine Berücksichtigung von Forderun-
gen, für die ein „Stillhalteabkommen”
geschlossen worden ist.
BGH

IX ZR 93/06
 
X
Berücksichtigung von Forderungen, bei
denen der Gläubiger nach Aufforderung
zur Leistung weitere Beitreibungsbemü-
hungen zunächst eingestellt hat, ohne
zum Ausdruck gebracht zu haben, er
sei mit der Nichtzahlung einstweilen
einverstanden („erzwungene Stundun-
gen”).
BGH

IX ZR 38/04
Achtung:
Schlichte Hin-
nahme von Zah-
lungsverzöge-
rungen sowie
„erzwungene”
Stundungen
sind kein Zah-
lungsaufschub!
X
Steuer- und Gehaltsrückstände, mona-
telange Nichtabführung von Sozialversi-
cherungsbeiträgen sowie Nichtzahlung
erheblicher Gläubigerforderungen sind
wichtige Indizien.
Handelsbilanzrechtliche Überschuldung
ist Indiz für Überschuldung.
BGH

II ZR 51/07
 
 
 
 
 
 
(drohende) Zahlungsunfähigkeit, Kenntnis des Gläubigers
 
Erklärung, eine fällige Verbindlichkeit
nicht zahlen zu können, deutet auf Zah-
lungseinstellung hin.
Stundungsantrag kann auf Zahlungsun-
fähigkeit hindeuten.
(Ungenügende) Ratenzahlung kann auf
Zahlungsunfähigkeit hindeuten.
Sind dem Gläubiger Tatsachen be-
kannt, die den Verdacht der Zahlungs-
unfähigkeit begründen (s. o.), kann er
gehalten sein, sich um zusätzliche In-
formationen zu bemühen. Unter dieser
Voraussetzung schadet schon einfache
Fahrlässigkeit (Verweis auf ältere BGH-
Rechtsprechung).
Wichtig:
Umstände des Einzelfalles!
BGH

IX ZR 81/99
Anfechtungs-
gegner war FA,
Urteil erging
noch zur GesO.
 
Kenntnis des FA von Umständen, die
zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit
schließen lassen:
BGH

IX ZR 175/02
Anfechtungs-
gegner war FA.
nur Teilzahlungen
über Monate steigende Rückstände
keine Anhaltspunkte für alsbaldige
Erfüllung
 
§ 133 Abs. 1 InsO
Kenntnis von Umständen die zwingend
auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit
schließen lassen, begründen die Ver-
mutung der Kenntnis der Zahlungsunfä-
higkeit selbst.
BGH

IX ZR 272/02
 
 
„Fahrlässiges Nichtkennen” der Zah-
lungsunfähigkeit bei unterbliebener Auf-
klärung trotz entsprechender Hinweise.
BGH

IX ZR 39/03
Bestätigung der
Rechtsprechung
vom
 
§ 133 InsO
Keine Vermutung der Kenntnis allein,
weil erst nach Vollstreckung und über
einen längeren Zeitraum schleppend
gezahlt wurde.
OLG Mün-
chen

6 U 5448/05
Anfechtungs-
gegner war Un-
fallversicherer.
– Umstände des Einzelfalles
– fehlende Strafbewehrung
 
§ 133 Abs. 1 InsO
Zahlungen über einen nicht unerhebli-
chen Zeitraum nur nach nicht unerhebli-
chem Druck (durchweg verspätete Zah-
lungen) offenbaren zumindest drohende
Zahlungsunfähigkeit.
OLG Bran-
denburg

7 U 42/2006
 
 
Eigene Erklärung, fällige Verbindlichkei-
ten nicht zahlen zu können, deuten auf
Zahlungseinstellung hin – auch in Ver-
bindung mit Stundungsbitte (Verweis
auf )
BGH

IX ZR 228/03
 
X
Zusammenfassende Rechtsprechung …
BGH

IX ZR 93/06
Bestätigung der
Grundsätze der
BGH-Urteile
vom
und
!
X
Weiß der Gläubiger, dass der Schuld-
ner nicht in der Lage ist oder voraus-
sichtlich nicht in der Lage sein wird, die
bestehenden Zahlungspflichten im Zeit-
punkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu
erfüllen, so weiß er in der Regel auch,
dass dessen Rechtshandlung die Gläu-
biger benachteiligt.
BGH

IX ZR 188/07
Achtung:
Kenntnis von
der (drohenden)
Zahlungsunfä-
higkeit indiziert
regelmäßig
auch Kenntnis
von der (objekti-
ven) Gläubiger-
benachteiligung!
 
 
 
 
 
Gläubigerbenachteiligung, objektiv
 
Mittelbarkeit
Angefochtene Rechtshandlung löst ggf.
in Verbindung mit weiterem Umstand
Benachteiligung aus.
Auch jemand, der zur Zeit der Vornah-
me der Rechtshandlung noch nicht be-
teiligt oder benachteiligt ist, kann später
benachteiligt sein.
BGH

IX ZR 102/97
 
 
Inkongruenz/§ 131 Abs. 1 Nr. 2
Zahlung unter Druck der unmittelbar
(angekündigten) Zwangsvollstreckung.
BGH

IX ZR 211/01
 
 
Inkongruenz/§ 131 Abs. 1
Objektivierte Schuldnersicht.
Schuldner rechnet mit alsbaldiger Voll-
streckung.
BGH

IX ZR 194/02
 
 
Mittelbarkeit
Verschlechterung der Befriedigungs-
chancen aufgrund der Rechtshandlung
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise.
BGH

IX ZR 169/02
Anfechtungs-
gegner ist Soz-
vers.
 
Inkongruenz
Leistungen zur Abwendung eines Insol-
venzantrages sind stets inkongruent.
BGH

IX ZR 199/02
 
 
Mittelbarkeit
Schluss der letzten mündlichen Ver-
handlung als Beurteilungstermin.
OLG Köln

2 U 189/03
 
 
§ 133 InsO
Mittelbarkeit
Bei 133 InsO genügt mittelbare Be-
nachteiligung.
BGH

IX ZR 190/03
 
 
Inkongruenz
Keine Inkongruenz, wenn Schuldner
nach Zustellung eines Vollstreckungs-
bescheids innerhalb der gesetzlichen
Drei-Monatsfrist zahlt, wenn die Voll-
streckung zuvor weder eingeleitet noch
angedroht worden ist.
BGH

IX ZR 157/05
 
 
Keine Gläubigerbenachteiligung bei
Zahlung aus einer lediglich geduldeten
Kontenüberziehung.
Ausnahme:
Neuer Gläubiger (Bank) ist anfech-
tungssicher besser gesichert als ur-
sprünglicher Gläubiger, dann:
Mittelbare Gläubigerbenachteiligung!
BGH

IX ZR 31/05
 
 
Herkunft der Mittel aus Guthaben oder
Kreditlinie ist nachzuweisen.
(Anschluss an die Rechtsprechung zu
nur geduldeten Kontenüberziehungen).
BGH

IX ZB 248/08
 
 
Mittelbarkeit
Auch das spätere Hinzutreten weiterer
Gläubiger ist für die mittelbare Benach-
teiligung grade ausreichend.
OLG Mün-
chen

20 U
4101/06
 
X
Veranlasst ein Kreditinstitut, das für den
Schuldner ein überzogenes Konto führt,
die einer Kontopfändung zugrunde lie-
gende Forderung durch eine Überwei-
sung an den Pfändungsgläubiger zu be-
gleichen, und erteilt der Schuldner hier-
auf einen entsprechenden Überwei-
sungsauftrag, kommt in Höhe des über-
wiesenen Betrages ein Darlehnsvertrag
zustande; durch die Überweisung wer-
den die Insolvenzgläubiger benachtei-
ligt.
BGH

IX ZR 213/06
Achtung:
Wird die Pfän-
dung nicht vom
Drittschuldner,
sondern vom
Vollstreckungs-
schuldner „erle-
digt”, droht die
Anfechtung!
X
Weiß der Gläubiger, dass der Schuld-
ner nicht in der Lage ist oder voraus-
sichtlich nicht in der Lage sein wird, die
bestehenden Zahlungspflichten im Zeit-
punkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu
erfüllen, so weiß er in der Regel auch,
dass dessen Rechtshandlung die Gläu-
biger benachteiligt.
BGH

IX ZR 188/07
Achtung:
Kenntnis von
der (drohenden)
Zahlungsunfä-
higkeit indiziert
regelmäßig
auch Kenntnis
von der (objekti-
ven) Gläubiger-
benachteiligung!
 
 
 
 
 
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, „objektiv”
 
§ 133 InsO
Nachweis fälliger Forderungen anderer
Gläubiger zum Zeitpunkt der angefoch-
tenen Rechtshandlung erforderlich, die
nicht mehr befriedigt werden.
OLG Mün-
chen

6 U 5448/05
 
 
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, subjektiv
 
§ 133 InsO
Kein unlauteres Handeln.
Bedingter Vorsatz genügt.
OLG Dres-
den

13 U
2316/02
 
 
§ 133 InsO
Bedingter Vorsatz („billigend in Kauf
nehmen”) genügt auch bei kongruenter
Deckung.
BGH

IX ZR 169/02
Anfechtungs-
gegner war
Sozvers.
 
§ 133 InsO
Kein unlauteres Zusammenwirken von
Gläubiger und Schuldner erforderlich.
BGH

IX ZR 272/02
Anfechtungs-
gegner war FA.
 
Inkongruenz aufgrund Zahlung zur Ab-
wendung eines Insoantrages ist starkes
Beweiszeichen für Gläubigerbenachtei-
ligungsvorsatz und Kenntnis des Gläu-
bigers.
BGH

IX ZR 199/02
 
 
§ 133 InsO
Kein unlauteres Handeln des Schuld-
ners erforderlich.
Bedingter Vorsatz genügt.
BGH

IX ZR 190/03
 
X
Eine Ratenzahlungsvereinbarung, die
bei Ausbleiben der Rate ungehindert in
die Zwangsvollstreckung führt, dient
aus Sicht des Schuldners der Abwen-
dung der drohenden Zwangsvollstre-
ckung (Inkongruenz).
OLG Düssel-
dorf

I 12 K 216/06
Vgl. Voll 76!
 
 
 
 
 
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, Kenntnis des Gläubigers
 
§ 30 Abs. 2 KO
Überzeugung des Gläubigers von der
vollständigen Befriedigung aller Gläubi-
ger.
Lebenserfahrung: Auch andere Schul-
den bei Steuerschulden.
Kontinuierlich steigende Rückstände.
BGH

IX ZR 66/99
Anfechtungs-
gegner war FA.
 
Kenntnis bei Zahlungen außerhalb ei-
nes Sanierungskonzepts.
OLG Dres-
den

13 U
2316/02
 
 
Für den Gläubiger (Sozialversicherung!)
liegt es auf der Hand, dass die Verbind-
lichkeiten dort nicht die einzigen eines
gewerblich tätigen Unternehmers sind -
auch wegen der teilweisen Strafandro-
hung bei der Nichtabführung von Sozi-
alversicherungsbeiträgen.
BGH

IX ZR 169/02
Anfechtungs-
gegner war
SozV.
 
Kenntnis von Tatsachen, die auf Vor-
satz schließen lassen umfasst auch
Kenntnis des Vorsatzes (zwingender
Schluss).
BGH

IX ZR 215/02
 
 
Inkongruenz aufgrund Zahlung zur Ab-
wendung eines Insoantrages ist starkes
Beweiszeichen für Gläubigerbenachtei-
ligungsvorsatz und Kenntnis des Gläu-
bigers.
BGH

IX ZR 199/02
 
 
Kenntnis bei beträchtlichen Verbindlich-
keiten über einen längeren Zeitraum
und Bewusstsein über weitere Gläubi-
ger mit ungedeckten Ansprüchen.
Kenntnisse aufgrund einer Betriebsprü-
fung.
Wiederholte Einzelzwangsvollstreckung
ohne vollständige Befriedigung.
BGH

IX ZR 318/01
Anfechtungs-
gegner war FA.
 
Erhöhte Anforderungen an den Nach-
weis bei kongruenten Zahlungen außer-
halb der drei Monate
Erkennbarkeit von Verbindlichkeiten bei
anderen Gläubigern.
BGH

IX ZR 190/03
Anfechtungs-
gegner war FA.
 
Kenntnis wird unterstellt bei wiederhol-
ten, erfolglosen Vollstreckungsversu-
chen vor der anfechtbaren Rechtshand-
lung (Zahlung des Schuldners).
Ist der Schuldner Unternehmer, kann
und muss der Gläubiger folgern, dass
seine Verbindlichkeiten nicht annähernd
die einzigen zu bedienenden Schulden
sind.
OLG Bran-
denburg

7 U 42/06
Anfechtungs-
gegner war FA.
 
Zur Widerlegung der Vermutung aus
§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO muss der An-
fechtungsgegner konkrete Umstände
darlegen (Gegenbeweis).
BGH

IX ZR 97/06
 
X
Eine Kenntnis des Anfechtungsgegners
von der Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners kann entfallen, wenn er auf-
grund neuer, objektiv geeigneter Tatsa-
chen zu der Ansicht gelangt, nun sei
der Schuldner (möglicherweise) wieder
zahlungsfähig.
Den Wegfall der Kenntnis von der Zah-
lungsunfähigkeit des Schuldners hat
der Anfechtungsgegner zu beweisen;
der Beweis ist erbracht, wenn feststeht,
dass der Anfechtungsgegner infolge der
neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel am
Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit
hatte (bzw. haben durfte).
BGH

IX ZR 98/07
Anfechtungs-
gegner war FA
Achtung:
Die Kenntnis
von der Zah-
lungsunfähig-
keit oder von
entsprechenden
Umständen
kann später
wegfallen – etwa
aufgrund (taugli-
cher) Sanie-
rungsbemühun-
gen und Forde-
rungsverzichten
anderer Gläubi-
ger.
 
 
 
 
 
Rechtshandlung
 
Zahlungen eines Dritten aufgrund An-
weisung des Schuldners ist sonstige
Leistung des Schuldners.
BGH

IX ZR/85/02
 
 
§ 133 InsO
Zahlung zur Abwendung von Vollstre-
ckungsmaßnahmen ist Rechtshandlung
des Schuldners.
BGH

IX ZR 169/02
Anfechtungs-
gegner war
Sozvers.
 
§ 133 InsO
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen un-
terliegen außerhalb der drei Monate
nicht der Anfechtung.
Zahlungen des Schuldners unter dem
Druck der drohenden Zwangsvollstre-
ckung sind Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen nicht gleichzusetzen.
BGH

IX ZR 215/02
Anfechtungs-
gegner war
Sozvers.
 
§ 133 InsO
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des
Gläubigers sind ohne vorsätzliche
Rechtshandlung oder eine ihr gleichste-
hende Unterlassung des Schuldners
nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfecht-
bar.
Hat der Schuldner nur noch die Wahl,
die geforderte Zahlung sofort zu leisten
oder die Vollstreckung zu dulden, ist
also jede Möglichkeit eines selbstbe-
stimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt
es an einer Rechtshandlung des
Schuldners im Sinne von § 133 InsO
(anwesender VollzB; Zahlung zur Auf-
hebung durchgeführter Zwangsmaß-
nahmen – Zahlung an VollzB nach Kon-
topfändung und anschließendem Voll-
streckungsaufschub).
BGH

IX ZR 211/02
 
 
Keine Rechtshandlung des Schuldners
(mehr) bei Leistungen an den Gerichts-
vollzieher nach begonnener Zwangs-
vollstreckung zur Abwendung konkreter
Vollstreckungsmaßnahmen.
Leistungsart (bar, Scheck, Überwei-
sung) unerheblich.
OLG Frank-
furt

16 U 11/05
 
 
Rechtshandlung des Schuldners bei
Zahlung an den Gerichtsvollzieher zur
Abwendung (nur) erwarteter Vollstre-
ckungsmaßnahmen.
OLG Frank-
furt

26 U 37/05
 
 
Leistungsart unerheblich
(Scheckzahlung ist verkehrsüblich).
BGH

IX ZR 228/03
 
 
Leistungsart unerheblich.
OLG Karlsru-
he

8 U 201/06
 
X
Leistet ein Schuldner Zahlungen an den
Gläubiger aus einem Bankkonto, des-
sen Pfändung zuvor ausgesetzt worden
war, werden die anderen Gläubiger be-
nachteiligt und die Zahlungen sind als
Rechtshandlungen des Schuldners an-
fechtbar.
BGH

IX ZR 130/07
Anfechtungs-
gegner war FA.
Achtung:
Bei Zahlungen
nach Ausset-
zung von Kon-
tenpfändungen
droht die An-
fechtung!
X
§ 133 InsO
Eine Rechtshandlung des Schuldners
liegt auch dann vor, wenn der Schuld-
ner der anwesenden Vollstreckungsper-
son zur Vermeidung eines – mangels
pfändbarer Gegenstände voraussicht-
lich erfolglosen Pfändungsversuchs -
einen Scheck über den geforderten Be-
trag übergibt.
BGH

IX ZR 22/07
Anfechtungs-
gegner war FA!
Abgrenzung
zum BGH-Urteil
vom
(„alternativlose
Vollstreckungs-
situation”?)
 
 
 
 
 
Rechtshandlung, zeitliche Einordnung
 
Soweit sich eine Pfändung auf eine
künftige Forderung bezieht, wird ein
Pfandrecht erst mit deren Entstehung
begründet, sodass auch anfechtungs-
rechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustel-
len ist.
BGH

IX ZR 284/95
 
 
 
BGH

IX ZR 39/03
Bestätigung der
Rechtsprechung
vom
 
 
 
 
 
Unentgeltliche Leistung
 
§ 134 InsO
Bei Tilgung einer fremden Schuld ist
Anfechtungsgegner regelmäßig nicht
der Empfänger der Leistung, sondern
dessen eigentlicher Schuldner.
Ausnahme:
Die beglichene Forderung war wirt-
schaftlich wertlos.
Sächsisches
FG

4 K 1414/03
Rev. BFH IX R
13/07
Bezug auf div.
BGH/BFH-
Rechtsprechung

OFD Hannover v. - S 0550 - 1909 - StO 151

Fundstelle(n):
VAAAD-24849