Rechtsprechungsübersicht Insolvenzanfechtung
Die nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht der wesentlichen Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Anfechtung, beschränkt auf die in der Praxis zumeist problematischen Bereiche Zahlungsunfähigkeit, Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligung, Vorsatz sowie Kenntnis des Finanzamts. Die Tabelle erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie ist als zusätzliche Orientierungshilfe neben der Karteikarte gedacht. Dabei ist auch zu beachten, dass die Rechtsprechung der unteren Instanzengerichte nicht immer der BGH-Rechtsprechung entspricht, einzelne Rechtsansichten der Gerichte werden von der Verwaltung nicht geteilt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, bei denen besondere Details im Sachverhalt den Ausschlag für oder gegen eine erfolgreiche Anfechtung geben können:
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Neu! | Stichworte | Fundstelle | Anmerkung | |
Zahlungsstockung/Zahlungsunfähigkeit | ||||
Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zah- lungen leistet, kann gleichwohl i. S. d. Anfechtungsvorschriften seine Zahlun- gen eingestellt haben. Zahlungseinstellung liegt vor, sobald nach außen erkennbar geworden ist, dass der Schuldner seine fälligen, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkei- ten nicht mehr zu erfüllen vermag (Ver- weis auf ständige Rechtsprechung). Es genügt das Unvermögen zur Zah- lung eines wesentlichen Teils der Ver- bindlichkeiten. | BGH IX ZR 144/99 | |||
Drei-Wochen-Regel 10 %/90 %-Regel | BGH IX ZR 123/04 | |||
Zahlungseinstellung begründet die Ver- mutung der Zahlungsunfähigkeit. Beseitigung der Zahlungseinstellung durch allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen. Bestätigung der Drei-Wochen- und 10 %/90 %-Regeln. Erforderlichkeit einer Liquiditätsbilanz. Verzicht auf Liquiditätsbilanz, wenn an- derweitig feststeht, dass der Schuldner wesentliche Teile seiner Verbindlichkei- ten nicht zahlen konnte (Verbindlichkei- ten bei Verfahrenseröffnung). | BGH IX ZR 228/03 | |||
Anforderungen an den substantiierten Nachweis der Zahlungsunfähigkeit. Art und Umfang von Listen und Ver- zeichnissen. | BGH IX ZR 210/04 | |||
Fällige und ernsthaft eingeforderte Ver- bindlichkeiten sind zu berücksichtigen. Forderungen, für die die Gläubiger schon zuvor spätere oder nachrangige Befriedigung zugestanden haben, sind nicht zu berücksichtigen. | BGH IX ZB 36/07 | |||
Keine Berücksichtigung von Forderun- gen, für die ein „Stillhalteabkommen” geschlossen worden ist. | BGH IX ZR 93/06 | |||
X | Berücksichtigung von Forderungen, bei denen der Gläubiger nach Aufforderung zur Leistung weitere Beitreibungsbemü- hungen zunächst eingestellt hat, ohne zum Ausdruck gebracht zu haben, er sei mit der Nichtzahlung einstweilen einverstanden („erzwungene Stundun- gen”). | BGH IX ZR 38/04 | Achtung: Schlichte Hin- nahme von Zah- lungsverzöge- rungen sowie „erzwungene” Stundungen sind kein Zah- lungsaufschub! | |
X | Steuer- und Gehaltsrückstände, mona- telange Nichtabführung von Sozialversi- cherungsbeiträgen sowie Nichtzahlung erheblicher Gläubigerforderungen sind wichtige Indizien. Handelsbilanzrechtliche Überschuldung ist Indiz für Überschuldung. | BGH II ZR 51/07 | ||
(drohende) Zahlungsunfähigkeit, Kenntnis des Gläubigers | ||||
Erklärung, eine fällige Verbindlichkeit nicht zahlen zu können, deutet auf Zah- lungseinstellung hin. Stundungsantrag kann auf Zahlungsun- fähigkeit hindeuten. (Ungenügende) Ratenzahlung kann auf Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Sind dem Gläubiger Tatsachen be- kannt, die den Verdacht der Zahlungs- unfähigkeit begründen (s. o.), kann er gehalten sein, sich um zusätzliche In- formationen zu bemühen. Unter dieser Voraussetzung schadet schon einfache Fahrlässigkeit (Verweis auf ältere BGH- Rechtsprechung). Wichtig: Umstände des Einzelfalles! | BGH IX ZR 81/99 | Anfechtungs- gegner war FA, Urteil erging noch zur GesO. | ||
Kenntnis des FA von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen: | BGH IX ZR 175/02 | Anfechtungs- gegner war FA. | ||
• | nur Teilzahlungen | |||
• | über Monate steigende Rückstände | |||
• | keine Anhaltspunkte für alsbaldige Erfüllung | |||
§ 133 Abs. 1 InsO Kenntnis von Umständen die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, begründen die Ver- mutung der Kenntnis der Zahlungsunfä- higkeit selbst. | BGH IX ZR 272/02 | |||
„Fahrlässiges Nichtkennen” der Zah- lungsunfähigkeit bei unterbliebener Auf- klärung trotz entsprechender Hinweise. | BGH IX ZR 39/03 | Bestätigung der Rechtsprechung vom | ||
§ 133 InsO Keine Vermutung der Kenntnis allein, weil erst nach Vollstreckung und über einen längeren Zeitraum schleppend gezahlt wurde. | OLG Mün- chen 6 U 5448/05 | Anfechtungs- gegner war Un- fallversicherer. | ||
– Umstände des Einzelfalles | ||||
– fehlende Strafbewehrung | ||||
§ 133 Abs. 1 InsO Zahlungen über einen nicht unerhebli- chen Zeitraum nur nach nicht unerhebli- chem Druck (durchweg verspätete Zah- lungen) offenbaren zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit. | OLG Bran- denburg 7 U 42/2006 | |||
Eigene Erklärung, fällige Verbindlichkei- ten nicht zahlen zu können, deuten auf Zahlungseinstellung hin – auch in Ver- bindung mit Stundungsbitte (Verweis auf ) | BGH IX ZR 228/03 | |||
X | Zusammenfassende Rechtsprechung … | BGH IX ZR 93/06 | Bestätigung der Grundsätze der BGH-Urteile vom und ! | |
X | Weiß der Gläubiger, dass der Schuld- ner nicht in der Lage ist oder voraus- sichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeit- punkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläu- biger benachteiligt. | BGH IX ZR 188/07 | Achtung: Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfä- higkeit indiziert regelmäßig auch Kenntnis von der (objekti- ven) Gläubiger- benachteiligung! | |
Gläubigerbenachteiligung, objektiv | ||||
Mittelbarkeit Angefochtene Rechtshandlung löst ggf. in Verbindung mit weiterem Umstand Benachteiligung aus. Auch jemand, der zur Zeit der Vornah- me der Rechtshandlung noch nicht be- teiligt oder benachteiligt ist, kann später benachteiligt sein. | BGH IX ZR 102/97 | |||
Inkongruenz/§ 131 Abs. 1 Nr. 2 Zahlung unter Druck der unmittelbar (angekündigten) Zwangsvollstreckung. | BGH IX ZR 211/01 | |||
Inkongruenz/§ 131 Abs. 1 Objektivierte Schuldnersicht. Schuldner rechnet mit alsbaldiger Voll- streckung. | BGH IX ZR 194/02 | |||
Mittelbarkeit Verschlechterung der Befriedigungs- chancen aufgrund der Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise. | BGH IX ZR 169/02 | Anfechtungs- gegner ist Soz- vers. | ||
Inkongruenz Leistungen zur Abwendung eines Insol- venzantrages sind stets inkongruent. | BGH IX ZR 199/02 | |||
Mittelbarkeit Schluss der letzten mündlichen Ver- handlung als Beurteilungstermin. | OLG Köln 2 U 189/03 | |||
BGH IX ZR 190/03 | ||||
Inkongruenz Keine Inkongruenz, wenn Schuldner nach Zustellung eines Vollstreckungs- bescheids innerhalb der gesetzlichen Drei-Monatsfrist zahlt, wenn die Voll- streckung zuvor weder eingeleitet noch angedroht worden ist. | BGH IX ZR 157/05 | |||
Keine Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung aus einer lediglich geduldeten Kontenüberziehung. Ausnahme: Neuer Gläubiger (Bank) ist anfech- tungssicher besser gesichert als ur- sprünglicher Gläubiger, dann: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung! | BGH IX ZR 31/05 | |||
Herkunft der Mittel aus Guthaben oder Kreditlinie ist nachzuweisen. (Anschluss an die Rechtsprechung zu nur geduldeten Kontenüberziehungen). | BGH IX ZB 248/08 | |||
Mittelbarkeit Auch das spätere Hinzutreten weiterer Gläubiger ist für die mittelbare Benach- teiligung grade ausreichend. | OLG Mün- chen 20 U 4101/06 | |||
X | Veranlasst ein Kreditinstitut, das für den Schuldner ein überzogenes Konto führt, die einer Kontopfändung zugrunde lie- gende Forderung durch eine Überwei- sung an den Pfändungsgläubiger zu be- gleichen, und erteilt der Schuldner hier- auf einen entsprechenden Überwei- sungsauftrag, kommt in Höhe des über- wiesenen Betrages ein Darlehnsvertrag zustande; durch die Überweisung wer- den die Insolvenzgläubiger benachtei- ligt. | BGH IX ZR 213/06 | Achtung: Wird die Pfän- dung nicht vom Drittschuldner, sondern vom Vollstreckungs- schuldner „erle- digt”, droht die Anfechtung! | |
X | Weiß der Gläubiger, dass der Schuld- ner nicht in der Lage ist oder voraus- sichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeit- punkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläu- biger benachteiligt. | BGH IX ZR 188/07 | Achtung: Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfä- higkeit indiziert regelmäßig auch Kenntnis von der (objekti- ven) Gläubiger- benachteiligung! | |
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, „objektiv” | ||||
§ 133 InsO Nachweis fälliger Forderungen anderer Gläubiger zum Zeitpunkt der angefoch- tenen Rechtshandlung erforderlich, die nicht mehr befriedigt werden. | OLG Mün- chen 6 U 5448/05 | |||
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, subjektiv | ||||
OLG Dres- den 13 U 2316/02 | ||||
BGH IX ZR 169/02 | Anfechtungs- gegner war Sozvers. | |||
BGH IX ZR 272/02 | Anfechtungs- gegner war FA. | |||
Inkongruenz aufgrund Zahlung zur Ab- wendung eines Insoantrages ist starkes Beweiszeichen für Gläubigerbenachtei- ligungsvorsatz und Kenntnis des Gläu- bigers. | BGH IX ZR 199/02 | |||
BGH IX ZR 190/03 | ||||
X | Eine Ratenzahlungsvereinbarung, die bei Ausbleiben der Rate ungehindert in die Zwangsvollstreckung führt, dient aus Sicht des Schuldners der Abwen- dung der drohenden Zwangsvollstre- ckung (Inkongruenz). | OLG Düssel- dorf I 12 K 216/06 | Vgl. Voll 76! | |
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, Kenntnis des Gläubigers | ||||
§ 30 Abs. 2 KO Überzeugung des Gläubigers von der vollständigen Befriedigung aller Gläubi- ger. Lebenserfahrung: Auch andere Schul- den bei Steuerschulden. Kontinuierlich steigende Rückstände. | BGH IX ZR 66/99 | Anfechtungs- gegner war FA. | ||
Kenntnis bei Zahlungen außerhalb ei- nes Sanierungskonzepts. | OLG Dres- den 13 U 2316/02 | |||
Für den Gläubiger (Sozialversicherung!) liegt es auf der Hand, dass die Verbind- lichkeiten dort nicht die einzigen eines gewerblich tätigen Unternehmers sind - auch wegen der teilweisen Strafandro- hung bei der Nichtabführung von Sozi- alversicherungsbeiträgen. | BGH IX ZR 169/02 | Anfechtungs- gegner war SozV. | ||
Kenntnis von Tatsachen, die auf Vor- satz schließen lassen umfasst auch Kenntnis des Vorsatzes (zwingender Schluss). | BGH IX ZR 215/02 | |||
Inkongruenz aufgrund Zahlung zur Ab- wendung eines Insoantrages ist starkes Beweiszeichen für Gläubigerbenachtei- ligungsvorsatz und Kenntnis des Gläu- bigers. | BGH IX ZR 199/02 | |||
Kenntnis bei beträchtlichen Verbindlich- keiten über einen längeren Zeitraum und Bewusstsein über weitere Gläubi- ger mit ungedeckten Ansprüchen. Kenntnisse aufgrund einer Betriebsprü- fung. Wiederholte Einzelzwangsvollstreckung ohne vollständige Befriedigung. | BGH IX ZR 318/01 | Anfechtungs- gegner war FA. | ||
Erhöhte Anforderungen an den Nach- weis bei kongruenten Zahlungen außer- halb der drei Monate Erkennbarkeit von Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern. | BGH IX ZR 190/03 | Anfechtungs- gegner war FA. | ||
Kenntnis wird unterstellt bei wiederhol- ten, erfolglosen Vollstreckungsversu- chen vor der anfechtbaren Rechtshand- lung (Zahlung des Schuldners). Ist der Schuldner Unternehmer, kann und muss der Gläubiger folgern, dass seine Verbindlichkeiten nicht annähernd die einzigen zu bedienenden Schulden sind. | OLG Bran- denburg 7 U 42/06 | Anfechtungs- gegner war FA. | ||
Zur Widerlegung der Vermutung aus § 133 Abs. 1 S. 2 InsO muss der An- fechtungsgegner konkrete Umstände darlegen (Gegenbeweis). | BGH IX ZR 97/06 | |||
X | Eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann entfallen, wenn er auf- grund neuer, objektiv geeigneter Tatsa- chen zu der Ansicht gelangt, nun sei der Schuldner (möglicherweise) wieder zahlungsfähig. Den Wegfall der Kenntnis von der Zah- lungsunfähigkeit des Schuldners hat der Anfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht, dass der Anfechtungsgegner infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit hatte (bzw. haben durfte). | BGH IX ZR 98/07 | Anfechtungs- gegner war FA Achtung: Die Kenntnis von der Zah- lungsunfähig- keit oder von entsprechenden Umständen kann später wegfallen – etwa aufgrund (taugli- cher) Sanie- rungsbemühun- gen und Forde- rungsverzichten anderer Gläubi- ger. | |
Rechtshandlung | ||||
Zahlungen eines Dritten aufgrund An- weisung des Schuldners ist sonstige Leistung des Schuldners. | BGH IX ZR/85/02 | |||
BGH IX ZR 169/02 | Anfechtungs- gegner war Sozvers. | |||
§ 133 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen un- terliegen außerhalb der drei Monate nicht der Anfechtung. Zahlungen des Schuldners unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstre- ckung sind Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen nicht gleichzusetzen. | BGH IX ZR 215/02 | Anfechtungs- gegner war Sozvers. | ||
§ 133 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers sind ohne vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichste- hende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfecht- bar. Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbe- stimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 InsO (anwesender VollzB; Zahlung zur Auf- hebung durchgeführter Zwangsmaß- nahmen – Zahlung an VollzB nach Kon- topfändung und anschließendem Voll- streckungsaufschub). | BGH IX ZR 211/02 | |||
Keine Rechtshandlung des Schuldners (mehr) bei Leistungen an den Gerichts- vollzieher nach begonnener Zwangs- vollstreckung zur Abwendung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen. Leistungsart (bar, Scheck, Überwei- sung) unerheblich. | OLG Frank- furt 16 U 11/05 | |||
Rechtshandlung des Schuldners bei Zahlung an den Gerichtsvollzieher zur Abwendung (nur) erwarteter Vollstre- ckungsmaßnahmen. | OLG Frank- furt 26 U 37/05 | |||
Leistungsart unerheblich (Scheckzahlung ist verkehrsüblich). | BGH IX ZR 228/03 | |||
Leistungsart unerheblich. | OLG Karlsru- he 8 U 201/06 | |||
X | Leistet ein Schuldner Zahlungen an den Gläubiger aus einem Bankkonto, des- sen Pfändung zuvor ausgesetzt worden war, werden die anderen Gläubiger be- nachteiligt und die Zahlungen sind als Rechtshandlungen des Schuldners an- fechtbar. | BGH IX ZR 130/07 | Anfechtungs- gegner war FA. Achtung: Bei Zahlungen nach Ausset- zung von Kon- tenpfändungen droht die An- fechtung! | |
X | § 133 InsO Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuld- ner der anwesenden Vollstreckungsper- son zur Vermeidung eines – mangels pfändbarer Gegenstände voraussicht- lich erfolglosen Pfändungsversuchs - einen Scheck über den geforderten Be- trag übergibt. | BGH IX ZR 22/07 | Anfechtungs- gegner war FA! Abgrenzung zum BGH-Urteil vom („alternativlose Vollstreckungs- situation”?) | |
Rechtshandlung, zeitliche Einordnung | ||||
Soweit sich eine Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, sodass auch anfechtungs- rechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustel- len ist. | BGH IX ZR 284/95 | |||
BGH IX ZR 39/03 | Bestätigung der Rechtsprechung vom | |||
Unentgeltliche Leistung | ||||
§ 134 InsO Bei Tilgung einer fremden Schuld ist Anfechtungsgegner regelmäßig nicht der Empfänger der Leistung, sondern dessen eigentlicher Schuldner. Ausnahme: Die beglichene Forderung war wirt- schaftlich wertlos. | Sächsisches FG 4 K 1414/03 | Rev. BFH IX R 13/07 Bezug auf div. BGH/BFH- Rechtsprechung |
OFD Hannover v. - S 0550 - 1909 - StO 151
Fundstelle(n):
VAAAD-24849