Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2255.1.1-5/2 St32/St33

Besteuerung der Renten ehemaliger CERN-Bediensteter und ESO-Bediensteter

Bei der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) mit Sitz in Genf und der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (ESO) mit Sitz in Garching handelt es sich um zwischenstaatliche Organisationen gem. (BStBl 2007 I S. 656).

I. Rechtslage bis 2004

(aus FMS vom  31b – S 2255 – 40 – 47 741)

Bei den Altersbezügen ehemaliger CERN-Bediensteter handelt es sich um Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit; sie fallen unter Art. 21 DBA Schweiz. Ihre Besteuerung ist somit nach deutschem innerstaatlichen Recht zu beurteilen:

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV gehören Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, nicht zum Arbeitslohn. Entscheidend ist hierbei nicht, ob der Arbeitslohn, aus dem die Beiträge entrichtet werden, ganz oder teilweise steuerlich entlastet wurde, sondern, ob die Beträge Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohnanspruchs waren. Dies ist bei CERN-Bediensteten der Fall.

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist das BayLfSt deshalb der Auffassung, dass an in der Bundesrepublik Deutschland wohnende, ehemalige Bedienstete der CERN, von dieser Organisation geleistete Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG als Leibrenten zu behandeln sind.

II. Rechtslage ab 2005

In Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder unterliegen Rentenzahlungen an ehemalige CERN-Bedienstete ab dem Veranlagungszeitraum 2005 der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Hierbei wird die Auffassung vertreten, dass das Alterssicherungssystem der CERN dem der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist. Außerdem kann die Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung kommen.

III. ESO

Aufgrund eines Kooperationsvertrags wurden die Versorgungssysteme der CERN und der ESO in der Vergangenheit zusammengefasst. Ehemalige Beschäftigte der ESO erhalten deshalb Leistungen aus dem CERN-Pensionsfonds. Die Besteuerung ehemaliger ESO-Bediensteter hat ebenso wie bei ehemaligen CERN-Bediensteten nach § 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu erfolgen.

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Fundstelle(n):
RAAAD-24846