BSG Beschluss v. - B 14 AS 91/08 B

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGG § 106 Abs 1; SGG § 159 Abs 1

Instanzenzug: LSG Schleswig-Holstein, L 11 AS 9/06 vom SG Schleswig, S 5 AS 228/05 vom

Gründe

I

Der 1954 geborene Kläger bezog von der Beklagten auf seinen Antrag vom hin vom bis zum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 Euro monatlich, im Januar 2005 anteilig für 22 Tage (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ). Kosten der Unterkunft hatte der Kläger, der mietfrei bei seiner Mutter wohnte, nicht geltend gemacht. Seine Klage zum Sozialgericht (SG) Schleswig hiergegen blieb ohne Erfolg (Urteil vom ). Das SG hat ausgeführt, die Klage sei unstatthaft, soweit sich der Kläger gegen den Bestand der Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wende, weil das Gericht mangels Verwerfungskompetenz dem prozessualen Begehren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entsprechen könne. Es fehle insoweit auch an der Klagebefugnis im Sinne des § 54 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Kläger mache nicht geltend, durch das Regelungswerk in eigenen Rechten verletzt zu sein. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, denn der Kläger könne höhere als die ihm bewilligten Leistungen nicht verlangen; dabei verstoße insbesondere die Festsetzung der Regelleistung in Höhe von 345 Euro für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen zur Überzeugung des Gerichts nicht gegen Verfassungsrecht.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vom unter anderem zu Protokoll erklärt, es gehe ihm nicht um die Gewährung höherer Leistungen. Er halte die "Hartz-IV-Gesetze" für verfassungswidrig. Sie müssten durch andere Gesetze ersetzt werden. Hilfsweise beantrage er, dass den Arbeitslosen Arbeitslosengeld gewährt werde ohne Ausübung von Druck. Er hat dazu einen Schriftsatz vom überreicht und sich auf die hierin ausformulierten Anträge bezogen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ) und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei das Urteil des SG unter Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, denn er habe unter Vorlage zweier Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen einen Tag vor der mündlichen Verhandlung deren Vertagung beantragt; dem hätte stattgegeben werden müssen. Das Gericht sehe aber von einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG ab, weil die Sache entscheidungsreif und die Entscheidung im Ergebnis zutreffend sei. Wegen der in erster Linie vom Kläger noch geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des SGB II sei die Klage unzulässig, wie das SG zutreffend ausgeführt habe (Hinweis auf § 153 Abs 2 SGG). Soweit sich aus den im Schriftsatz vom und in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen überhaupt die konkrete Geltendmachung von Ansprüchen ergebe, seien dafür nicht annähernd Rechtsgrundlagen ersichtlich, die seinen behaupteten Ansprüchen zugeordnet werden könnten.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Durch die Hartz-IV-Gesetzgebung würden Künstler wie er ohne rechtfertigenden Grund schlechter gestellt als sonstige Arbeitslose. Insoweit sehe er sich in seinen Grundrechten verletzt. Er rügt ferner als Verfahrensmangel die Verletzung rechtlichen Gehörs, denn das LSG habe nicht über die Berufung entscheiden dürfen, sondern das Urteil des SG aufheben und den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen müssen. Das LSG habe schließlich seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt (Verstoß gegen § 103 SGG), denn es hätte darauf hinwirken müssen, dass der Kläger sachgerechte und eindeutige Anträge stellt und sein tatsächliches Begehren erforschen müssen.

II

Die Beschwerde ist unzulässig.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angegeben werden, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Der Kläger hat schon keine Rechtsfrage formuliert, die aus seiner Sicht grundsätzliche Bedeutung hat. Es mangelt ferner an einer Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und die Einführung des Arbeitslosengeldes II durch das SGB II ab (vgl BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3). Wird die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung in Frage gestellt, muss unter Berücksichtigung nicht nur der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch des Bundessozialgerichts (BSG) im Einzelnen dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Verfassungsmäßigkeit umstritten ist (vgl nur 551/06 B). Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung.

Auch soweit der Kläger Verfahrensfehler rügt, reichen seine Ausführungen nicht aus.

Soweit der Kläger eine Verletzung des § 159 Abs 1 SGG rügt, lässt die Beschwerdebegründung jede Auseinandersetzung mit der Norm und der hierzu ergangenen Rechtsprechung vermissen. Ob eine Sache bei wesentlichen Mängeln des sozialgerichtlichen Verfahrens an das SG zurückverwiesen wird, steht nach § 159 Abs 1 SGG im Ermessen des LSG und kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob ein Ermessensfehlgebrauch des Berufungsgerichts gegeben ist. Da das Berufungsgericht in vollem Umfang als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet ist und vorliegend Präklusionsvorschriften nicht eingreifen, kann es allenfalls in Ausnahmefällen sachgerecht sein, den Rechtsstreit wegen einer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs im ersten Rechtszug an das SG zurückzuverweisen. Im Zweifel ist die Entscheidung des LSG, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig (vgl zum Ganzen nur BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 57; BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1). Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, welche Anhaltspunkte hier für das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hätten bestehen sollen.

Ein Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Über einen gestellten Beweisantrag ist der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen.

Soweit der Kläger mit seinem Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht und die Hinweispflichten (vgl § 106 Abs 1 SGG) der Gerichte darüber hinaus sinngemäß rügt, das LSG habe es unterlassen, sich über die von ihm erhobenen Ansprüche ohne Bindung an die gestellten Anträge Klarheit zu verschaffen (§ 123 SGG) und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, reichen die hierzu gemachten Ausführungen ebenfalls nicht aus. Ein Versäumnis des Gerichts, ein bestimmtes Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, bedarf greifbarer Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer im Einzelnen aufzuzeigen hat (vgl zB ). Zudem muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern die Einbeziehung seines vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringens zu einem anderen Urteilsspruch hätte führen können (vgl BSGE 69, 280 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5). An beidem fehlt es vorliegend.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
IAAAD-24755