SGB VII § 89
Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Dritter Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst
Zweiter Unterabschnitt: Erstmalige Festsetzung
§ 89 Berücksichtigung von Anpassungen
Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den für diese Geldleistungen geltenden Regelungen angepaßt.
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PAAAD-24705