SGB VII § 81
Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Dritter Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt: Allgemeines
§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
Fundstelle(n):
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PAAAD-24705