Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Erster Abschnitt: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen [1]
Sechster Unterabschnitt: Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [2]
§ 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld [3] [4]
Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
Mutterschaftsgeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II; dies gilt auch wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Buch wegen einer Sperrzeit ruhen oder der Auszahlungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gemindert ist.
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PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Sechster Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1046) mit Wirkung v. 1. 7. 2001.
3Anm. d. Red.: § 52 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 191) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 41 Nr. 3 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 52 Nr. 2 mit Wirkung v. nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung“ eingefügt.