Erstes Kapitel: Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Zweiter Abschnitt: Versicherter Personenkreis
§ 5 Versicherungsbefreiung [1]
1Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.
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PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1127) mit Wirkung v. .