SGB VII § 39

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Erster Abschnitt: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen [1]

Vierter Unterabschnitt: Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen [2]

§ 39 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen [3]

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

  1. Kraftfahrzeughilfe,

  2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .