Elftes Kapitel: Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung [1]
§ 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand [2]
(1) 1Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation und legen sie den jeweiligen Landesregierungen bis zum vor. 2Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren.
(2) 1Die Länder setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum um. 2Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.
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PAAAD-24705