SGB VII § 218c

Zehntes Kapitel: Übergangsrecht

§ 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 [1]

(1) 1Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. 2§ 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zahlen sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem liegt.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 218c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. 1. 3. 2004.