Zehntes Kapitel: Übergangsrecht
§ 217 Bestandsschutz [1]
(1) 1Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie nach diesem Buch sein würde, wird dem Berechtigten die höhere Leistung gezahlt. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Dauer einer Geldleistung. 3Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen sind dabei auch die bisher gezahlten Zulagen an Schwerverletzte zu berücksichtigen.
(2) 1Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 602 und 614 der Reichsversicherungsordnung in der am geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem eingetreten ist. 2§ 80 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem eingetreten ist und die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wird. 3Bei der Anwendung des § 65 Abs. 3 und des § 80 Abs. 3 gilt § 617 Abs. 2 und 6 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(3) (weggefallen)
(4) Artikel 1 § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom (BGBl I S. 1089) sind für die Anpassung der dort genannten Geldleistungen nach § 95 weiter anzuwenden.
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PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: § 217 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .