SGB VII § 216
Zehntes Kapitel: Übergangsrecht
§ 216 Bezugsgröße (Ost) [1] [2]
Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.
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PAAAD-24705