SGB VII § 194

Siebtes Kapitel: Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten

Zweiter Abschnitt: Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten

§ 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen [1]

Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 194 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.