SGB VII § 189
Siebtes Kapitel: Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt: Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern
§ 189 Beauftragung einer Krankenkasse
Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.
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PAAAD-24705