SGB VII § 187a

Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel

Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

Zweiter Unterabschnitt: Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren [1]

§ 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung [2]

(1) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die landwirtschaftliche Unfallversicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 95 Millionen Euro betragen. 2Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vor. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: Zweiter Unterabschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2984) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.

2Anm. d. Red.: § 187a i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 8. 9. 2015.