SGB VII § 184

Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel

Zweiter Abschnitt: Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung [1]

§ 184 Rücklage [2]

1Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. 2Bis sie diese Höhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. 3Es gilt § 172a Abs. 4.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: Zweiter Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 579) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.

2Anm. d. Red.: § 184 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.