Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Siebter Unterabschnitt: Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften [1]
§ 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten [2]
(1) 1Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle [3] und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten [4]. 2Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht. 3Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre. 4Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen.
(2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:
30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und
70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
(3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:
30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten und
70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
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PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: Siebter Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 5. 11. 2008.
2Anm. d. Red.: § 178 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 5. 11. 2008.
3Anm. d. Red.: Gem. § 1 VO v. (BGBl I S. 2005) betragen die Faktoren zur Berechnung der von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragenden Rentenlasten das 5,6fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle.
4Anm. d. Red.: Gem. § 1 VO v. (BGBl I S. 2005) betragen die Faktoren zur Berechnung der von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragenden Rentenlasten das 3,3fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.