SGB VII § 172b

Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Fünfter Unterabschnitt: Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen [1]

§ 172b Verwaltungsvermögen [2]

Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer Träger dürfen über die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraussetzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: Fünfter Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.

2Anm. d. Red.: § 172b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .