SGB VII § 172

Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Fünfter Unterabschnitt: Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen [1]

§ 172 Betriebsmittel [2]

(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

  1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,

  2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: Fünfter Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.

2Anm. d. Red.: § 172 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .