SGB VII § 169

Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Vierter Unterabschnitt: Umlageverfahren

§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen [1]

1Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

  1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder

  2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

2Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 169 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .