SGB VII § 169
Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Vierter Unterabschnitt: Umlageverfahren
§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen [1]
1Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
2Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.
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PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: § 169 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .