SGB VII § 161

Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Unterabschnitt: Beitragshöhe

§ 161 Mindestbeitrag

Die Satzung kann bestimmen, daß ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird.

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PAAAD-24705