SGB VII § 161
Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Unterabschnitt: Beitragshöhe
§ 161 Mindestbeitrag
Die Satzung kann bestimmen, daß ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird.
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PAAAD-24705