SGB VII § 155
Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Unterabschnitt: Beitragshöhe
§ 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten
1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. 2Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. 3§ 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.
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PAAAD-24705