Fünftes Kapitel: Organisation
Dritter Abschnitt: Weitere Versicherungseinrichtungen
§ 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht [1]
(1) 1Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. 2Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) 1Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. 2Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen.
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PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: § 141 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 579) mit Wirkung v. 19. 4. 2012.