Fünftes Kapitel: Organisation
Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit
Vierter Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland [1]
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben
der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
wahr.
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
die Information, Beratung und Aufklärung sowie
die Umlagerechnung.
(3) 1Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. 2Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.
Fundstelle(n):
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PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: § 139a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 5. 11. 2008.