SGB VII § 132
Fünftes Kapitel: Organisation
Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit
Vierter Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.
Fundstelle(n):
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PAAAD-24705