SGB VII § 132

Fünftes Kapitel: Organisation

Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit

Vierter Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit

§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger

Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-24705