Fünftes Kapitel: Organisation
Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt: Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft [1]
§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.
Fundstelle(n):
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PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: Zweiter Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 579) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.