SGB VII § 122

Fünftes Kapitel: Organisation

Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit

Erster Unterabschnitt: Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit [1]

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. 2Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 122 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. 8. 11. 2006.