Fünftes Kapitel: Organisation
Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt: Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften [1]
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(2) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum zuständig war,
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
für die Unternehmen, die
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Nebenoder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
2§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. 3Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.
(3) 1Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
die Fahrt außerhalb der
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom (BGBl I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
2Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom (BGBl I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom (BGBl II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. 3Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: § 121 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.