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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 1070/07 F EFG 2009 S. 1395 Nr. 17

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aAO § 180 Abs. 3 Nr.1EStG § 15 Abs. 2EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2EStG § 23 Abs. 3 Satz 4DBA Großbritannien Art. II Abs. 3 DBA Großbritannien Art. III Abs. 1 DBA Großbritannien Art. VII Abs. 1 DBA Großbritannien Art. VII Abs. 5 DBA Großbritannien Art. VIII Abs. 1 DBA Großbritannien Art. XII Abs. 1 DBA Großbritannien Art. XII Abs. 2 DBA Großbritannien Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a

Entbehrlichkeit der gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung bei britischer Limited Partnership

Leitsatz

  1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer britischen Limited Partnership, an der neben einer inländischen KG als Limited Partner nur eine in Deutschland nicht steuerpflichtige britische Kapitalgesellschaft ohne Gewinnanteil beteiligt ist, ist gemäß § 180 Abs. 3 Nr.1 AO entbehrlich.

  2. Dass es sich sowohl bei der Limited Partnership als auch bei der inländischen KG um gewerblich geprägte Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt, ist bei der abkommensrechtlichen Abgrenzung der Einkunftsarten ohne Belang.

  3. Der Gewinn aus der Veräußerung in Großbritannien belegenen unbeweglichen Vermögens ist, selbst wenn er im Rahmen einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielt worden wäre, nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA GB in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen, wenn Großbritannien das ihm nach Art. VIII Abs. 1 i. V. m. Art. XII Abs. 2 DBA GB zustehende Besteuerungsrecht ausgeübt hat.

  4. Diese Voraussetzung liegt – aus der maßgeblichen Sicht des deutschen Steuerrechts – auch vor, wenn nach britischem Steuerrecht lediglich ein Veräußerungsgewinn in Höhe der gewährten Abschreibungen und nicht die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten besteuert wurde (Rückgriffs- bzw. „clawback"-Besteuerung).

  5. Zinsen aus der Anlage von Mieterträgen der in Großbritannien belegenen Immobilien, die aus Quellen in Großbritannien stammen und einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zufließen, sind keine Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. XII Abs. 1 DBA GB, sondern unterliegen nach Art. VII Abs. 1 DBA GB dem Besteuerungsrecht Deutschlands.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1395 Nr. 17
IStR 2009 S. 733 Nr. 20
QAAAD-24693

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