Eine "wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG kann bei Leistungen einer
nicht von der Körperschaftsteuer befreiten rechtsfähigen Familienstiftung an Angehörige des Stifters oder deren Abkömmlinge
jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Leistungsempfänger in einem weiteren Sinne eine gesellschafterähnliche Position
bei der Stiftung einnimmt (im Streitfall bejaht).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1429 Nr. 23 EFG 2009 S. 1558 Nr. 19 VAAAD-24687
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