Saldierung der jeweiligen Steuerdifferenzbeträge für Streitwertbemessung
Leitsatz
Führt die steuerliche Anerkennung einer streitigen Rückstellung im Erststreitjahr zu einer Steuerminderung und in den folgenden
drei Streitjahren zu einer Steuererhöhung, dann kann für die Streitwertbemessung eine Saldierung der jeweiligen Steuerdifferenzbeträge
gerechtfertigt sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das wirtschaftliche Ziel der Klage auf das Generieren eines Steuerstundungseffekts
nebst Steuersatzvorteil gerichtet ist.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1410 Nr. 22 EFG 2009 S. 1481 Nr. 18 LAAAD-24686
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