Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung der Reinvestitionsfrist von 4 auf 6 Jahre.
Mit der Herstellung eines Gebäudes i. S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ist begonnen, wenn der Stpfl. ein konkretes Investitionsvorhaben
in Gestalt der Herstellung eines Gebäudes ins Werk gesetzt hat.
Das ist nicht erst mit Beginn der Bauarbeiten der Fall. Vielmehr ist die vorausgehende Einreichung eines Bauantrags maßgebend,
wenn das Bauvorhaben aufgrund des Bauantrags später tatsächlich innerhalb der Sechs-Jahres-Frist durchgeführt wird.
Auch Planungsarbeiten können den Beginn der HK markieren, denn Planung und Errichtung des Bauwerks bilden einen einheitlichen
Vorgang.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1579 Nr. 30 DStRE 2010 S. 271 Nr. 5 CAAAD-24676
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