Veräußerung der einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage (Grundstück) 33 Monate nach Einbringung in Personengesellschaft führt
zu laufendem, gewerbesteuerpflichtigem Gewinn
Leitsatz
1. Das einzige Grundstück einer Gesellschaft, die als Bauträger tätig geworden ist, stellt Umlaufvermögen dar, wenn bereits
zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks feststand, dass das Grundstück nach der Bebauung und Vermietung der erstellten Gebäude
veräußert werden sollte.
2. Entsprechendes gilt für ein eingebrachtes Grundstück, das einzige wesentliche Betriebsgrundlage einer Personengesellschaft
war, die im Rahmen eines „10-Punkte-Plans” des Einbringenden zur Reduzierung der Kapitalbindung in Sachanlagen gegründet wurde,
und das zwei Jahre und neun Monate nach der Einbringung veräußert wurde. Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang war im Streitfall
von Bedeutung, dass das Grundstück kurzfristig vermietet war und der Einbringende mit 20 weiteren Grundstücken in gleicher
Weise verfahren ist.
3. Die Veräußerung eines Grundstücks des Umlaufvermögens führt zu einem laufenden Gewinn, der auch der Gewerbesteuer unterliegt.
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