Veräußerung des einzigen Gegenstands des Betriebsvermögens (Grundstück) neun Monate nach Einbringung in Personengesellschaft
führt zu laufendem, gewerbesteuerpflichtigem Gewinn
Leitsatz
1. Das einzige Grundstück einer Gesellschaft, die als Bauträger tätig geworden ist, stellt Umlaufvermögen dar, wenn bereits
zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks feststand, dass das Grundstück nach der Bebauung und Vermietung der erstellten Gebäude
veräußert werden sollte.
2. Entsprechendes gilt für ein eingebrachtes Grundstück, das einziger Gegenstand des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft
war, die im Rahmen eines „10-Punkte-Plans” des Einbringenden zur Reduzierung der Kapitalbindung in Sachanlagen als Objektgesellschaft
gegründet wurde, und das neun Monate nach der Einbringung veräußert wurde. Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang war im
Streitfall von Bedeutung, dass das Grundstück kurzfristig vermietet war, ein Mietvertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden
war, keine Entgelte für die Nutzungsüberlassung gezahlt wurden und der Einbringende mit 20 weiteren Grundstücken in gleicher
Weise verfahren ist.
3. Da es sich nach den Feststellungen des Senates um Umlaufvermögen handelte, kommt der Tatsache, dass die Klägerin das Grundstück
in ihrer Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen hat, keine entscheidende Bedeutung zu.
4. Die mit der Liquidation der Objektgesellschaft einhergehende Veräußerung eines Grundstücks des Umlaufvermögens führt zu
einem laufenden, gewerbesteuerpflichtigen Gewinn.
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