1. Das FA ist verpflichtet, eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen, wenn der Antragsteller dem FA seine ernsthafte
Absicht in dem für Umsatzsteuerzwecke entwickelten Zusatzfragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen
Tätigkeit für die zu treffende Prognoseentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, es sei denn, es ist offensichtlich,
dass der Fragebogen nicht in gutem Glauben abgegeben worden ist oder die Steuernummer aus anderen Gründen nicht benötigt wird.
2. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine GmbH über Geschäftsräume verfügt, die gewisse Mindestanforderungen erfüllen,
um Unternehmerin i.S. des § 2 UStG sein zu können.
3. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Steuernummer ist die fachliche Qualifizierung des Geschäftsführers einer GmbH
für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht zu überprüfen.
4. Offen blieb, ob eine Umsatzsteuernachschau gem. § 27b UStG als schlichtes Verwaltungshandeln oder als rechtsmittelfähiger
Verwaltungsakt anzusehen ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 24/2009 S. 1197 EFG 2009 S. 1507 Nr. 18 UStB 2009 S. 316 Nr. 11 VAAAD-24648
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