Zur Absicht eines Steuerpflichtigen bei Erwerb eines Grundstücks aufstehende Gebäude abzubrechen
Leitsatz
Wird ein Gebäude bereits in der Absicht erworben, es ganz oder teilweise abzubrechen und anschließend umzubauen, gehören
der anteilige Restwert der entfernten Gebäudeteile und die Abbruchkosten zu den HK des neu gestalteten Gebäudes.
Bei einer Umgestaltung des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung spricht ein Beweis des ersten Anscheins für
eine Umbauabsicht. Der Stpfl. kann den Anscheinsbeweis durch Gegenbeweis entkräften.
Bei der Frage einer steuerschädlichen Abbruchabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs ist beim Grundstückskauf auf den Abschluss
des notariellen Kaufvertrags abzustellen.
Abbruchabsicht ist auch zu bejahen, wenn der Erwerber beim Gebäudeerwerb den schlechten baulichen Zustand kannte und für
den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch billigend in Kauf genommen hat.
Bei der Abbruchabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Umstände festgestellt werden kann.
Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 11 DStRE 2010 S. 524 Nr. 9 EFG 2009 S. 1372 Nr. 17 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2009 S. 891 SAAAD-24636
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